ARBEITSMITTEL

Zu den Arbeitsmitteln gehören gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) alle Werkzeuge, Apparate, Maschinen, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer/innen vorgesehen sind, wie z.B. Leitern, kraftbetriebene Türen und Tore, Schranken, Pressen sowie Hub-, Kipp- und Rolltore und Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen (z.B. Arbeitskörbe) oder Gütern (Kräne, Ladekräne, Hubtische, Ladebordwände, Fahrzeughebebühnen, Stapler, ...) im betrieblichen Bereich.

Abnahmeprüfungen:
Abnahmeprüfungen sind vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Arbeitsmittels von der richtigen Montage bzw. dem richtigen Einbau abhängt.

Wiederkehrende Prüfungen:
Wiederkehrende Prüfungen sind vorgesehen, wenn das Arbeitsmittel durch Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen könnte.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
Arbeitsmittel, für die wiederkehrende Prüfungen vorgesehen sind, müssen nach schädigenden Ereignissen (z.B. Überlastung, Kollision, Abstürzen, Umstürzen, ...) vor Weiterverwendung einer Prüfung unterzogen werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten. Diese sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein, außer wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist.

Bezüglich eines für Ihren Standort günstigen Prüfortes benutzen Sie bitte unsere Hotline unter
+43 / 1 / 876 9007